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Satzung

.§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freispieler“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Neutralität
Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.

.§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die kulturelle Bildung. Diese wird durch die Durchführung partizipativer Projekte mit Teilnehmern aller Altersstufen gefördert. Thematisch beziehen sich diese auf gesellschaftlich relevante Themen mit starkem Alltagsbezug:

  • Generationsübergreifende Prozesse
  • Förderung des Selbstwertgefühls durch künstlerischen Selbstausdruck insbesondere mit sozial benachteiligten Teilnehmern
  • interreligiöse, kulturelle Bildung im Sinne von Toleranz
  • Förderung des kreativen, kritischen Umgangs mit den neuen Medien
  • Einbeziehung gesundheitlicher Aufklärung und Erziehung

.Der Zweck des Vereins soll durch die

  • Durchführung von Projekten im Sinne der Schwerpunkthemen gemeinsam mit Teilnehmern aller Altersstufen, insbesondere an Kitas, Schulen und Freizeiteinrichtungen
  • Durchführung von Kunstprojekten,
  • Förderung von Kommunikation und Austausch zwischen Künstlern, Kulturschaffenden und Interessierten im Sinne der Themen des Vereinszweckes (Netzwerkbildung)

erreicht werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) mit der Auflösung der juristischen Person, die Mitglied ist
c) durch schriftliche Austrittserklärung
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden. Die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

§7 Ausschluss
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss.

§8 Vereinsmittel
(1)    Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags. Über Höhe und Häufigkeit der Beitragszahlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2)    Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Förder- und Sponsorengelder und –sachmittel, Spenden, Aufwandsentschädigungen der teilnehmenden Träger und sonstige Zuwendungen.

§9 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§10 Vorstand
(1)     Der Vorstand des Vereins besteht aus der Vereinsvorsitzenden.
(2)     Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt der Vorstand.
(3)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(4)     Der Vorstand kann für Tätigkeiten, die über die übliche Verwaltungstätigkeit der Vorstandsarbeit hinausgehen, Honorarkräfte beschäftigen. Diese Honorarkraft kann auch ein Vorstands- oder Vereinsmitglied sein.

§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Inhaltliche und finanzielle Planung für das kommende Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den
Vorstand

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Für Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich. Gleiches gilt für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins.

§12 Vereinsvermögen bei Auflösung oder Aufhebung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an Hospiz Oase e.V., Reichenberger Str. 48 in 10999 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.